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  • Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht im Januar 2025

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Januar 2025 entschieden:

    1.) Atteste aus dem Ausland (Nicht-EU-Land) – Muss der Arbeitgeber diese akzeptieren?

    Eindeutig ja, es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer deutschen AU-Bescheinigung bzw. Meldung an die Krankenkasse. Allerdings muss bei der ausländischen Bescheinigung erkennbar sein, dass der Arzt zwischen einfacher Erkrankung und einer Erkrankung, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unterschieden hat.

    BAG vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24 -, Pressemitteilung vom 15.01.2025

    2.) Darf der Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln (und kein Gehalt zahlen)?

    Ja! Wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass sich ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung ergeben.

    Gesamtschau bedeutet, dass der Arbeitgeber auch Verhalten und Sachverhalte aus der Vergangenheit mit berücksichtigen darf. Dies gilt auch dann, wenn diese Sachverhalte aus der Vergangenheit isoliert betrachtet alle unverfänglich waren.

    So hatte der Arbeitnehmer im zu entscheidenden Fall beispielsweise bereits dreimal in den Jahren 2017 bis 2020 eine AU-Bescheinigung unmittelbar im Zusammenhang mit seinem Urlaub vorgelegt.

    Das hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt.

    BAG vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24 -, Pressemitteilung vom 15.01.2025

    Anmerkung von Faire Arbeit e.V.:

    Das BAG bleibt konsequent in seiner Rechtsprechung bei den AU-Bescheinigungen. So kann der Beweiswert einer AU-Bescheinigung vom Arbeitgeber auch angezweifelt werden, wenn bereits feststeht, dass der Mitarbeiter (wegen Kündigung) aus dem Betrieb ausscheidet und die AU-Bescheinigung passgenau bis zum Ausscheidungstag ausgestellt wurde. Siehe hier.

    2. Gehaltsabrechnung in digitaler Form rechtens?

    Ja, hat jetzt das BAG entschieden. Und das obwohl die Abrechnungen von einem externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden.

    Es besteht kein Anspruch auf eine Abrechnung in Papierform. Allerdings muss der Arbeitgeber Rücksicht auf Mitarbeiter nehmen, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen.

    BAG vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 –, Pressemitteilung Nr. 3/25 vom 28.01.2025

  • Mündliche Verhandlungen vor dem Bundesarbeitsgericht – Frühjahr 2025

    Nachfolgend wichtige mündliche Verhandlungstermine vor dem Bundesarbeitsgericht mit kurzer Darstellung des Inhalts:

    15.01.2025 – Aktenz. 5 AZR 284/24

    Erkrankung im Ausland – Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Arbeitnehmer befand sich in Urlaub und legte eine ärztliche Bescheinigung aus Tunesien vor. Der Arbeitgeber akzeptierte diese nicht.

    zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach einer Kündigung, siehe https://faire-arbeit.net/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-nach-kuendigung/

    28. Januar 2025 – Aktenz. – 9 AZR 48/24 –

    Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltabrechnungen in ein neu eingeführtes digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt werden dürfen.

    Das Besondere an dem Fall:

    Das digitale Mitarbeiterpostfach wird durch einen externen Anbieter per Cloud-Dienst betrieben!

    12. Februar 2025 – – 5 AZR 127/24 –

    Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts

    Während einer Kündigungsschutzklage schickte der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer Stellenanzeigen anderer Unternehmen zu. Der Arbeitnehmer sollte sich darauf bewerben.

    War es dem Arbeitnehmer zuzumuten, sich während des Kündigungsrechtsstreits um die Begründung eines anderweitigen Dauerarbeitsverhältnisses zu bemühen?

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Kündigung

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wann der Arbeitgeber diese anzweifeln darf

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach einer Kündigung ausgestellt sind, kann der Arbeitgeber misstrauen. Dem Arbeitnehmer trifft dann die volle Beweislast, dass er tatsächlich krank war. Das Attest reicht nicht aus.

    Ein Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigert, weil der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnis krank mit Attest war und dann nahtlos bei einem anderen Arbeitgeber angefangen hat. Der Arbeitnehmer erkrankte vom 02.05.2022 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2022. Am 01.06.2022 trat er die neue Stelle an.

    Dies reichte dem BAG – im Gegensatz zum LAG – schon aus, um die Erkrankung des Arbeitnehmer und seinen ärztlichen Attest zu bezweifeln. Obwohl ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen das gesetzlich vorgesehene Beweismittel sind. Deshalb wurde die Sache an das LAG zurück verwiesen. Dort muss der AN nun beweisen, dass er wirklich krank war.

    Pressemitteilung: BAG vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23

    Unser Kommentar zur Entscheidung:

    Die Entscheidung des BAG ist sehr arbeitgeberfreundlich. Wir halten sie für falsch und nicht überzeugend. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer bis zum Ausscheidungsdatum aus dem Betrieb insgesamt drei ärztliche Atteste vorgelegt.

    Dabei wurde der erste Attest zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem der Arbeitnehmer noch nichts von der Kündigung wusste! Diesen hat das BAG als Beweis für die Krankheit auch akzeptiert.

    Der zweite Attest wurde dann bis zum 20.05.2022 ausgestellt. Erst der dritte Attest ging dann genau bis zum 31.05.22 (was gleichzeitig das Ende des Arbeitsvertrages war).

    Das BAG spricht jedoch von den letzten beiden Attesten von einer passgenauen Verlängerung.

    Nach dieser Rechtsprechung ist der hohe Beweiswert von ärztliche Attesten viel zu leicht gekippt. Das BAG vergisst, dass Ärzte, die falsche Atteste ausstellen (Gefälligkeitsatteste), sich strafbar machen.

  • Geflüchtete beziehen Niedriglohn

    Geflüchtete werden anscheinend auf dem deutschen Arbeitsmarkt systematisch benachteiligt. Dies geht indirekt aus dem Kurzbericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Die Benachteiligung bezieht sich sowohl auf die Gehaltshöhe sowie die Tätigkeit.

    Nur 1.660 Euro in den ersten Jahren

    So betrug das Gehalt eines Vollzeittätigen nur 2.037 Euro brutto! Und das auch nur, wenn er bereits sechs Jahre in Deutschland war. In den ersten beiden Jahren nach Ankunft lag das Gehalt bei 1.660 Euro brutto! Geflüchtet verdienen damit deutlich weniger als andere.

    Zum Vergleich: Im Jahr 2020 lag das Gehalt aller sozialversicherungspflichtigen Vollzeitkräfte durchschnittlich bei 3.427 Euro. Geflüchtete verdienten dementsprechend nur 59 Prozent bzw. 48 Prozent des Durchschnittsgehaltes, das in Deutschland gezahlt wurde. Das wäre dann sogar ein Armutslohn! (in den ersten beiden Jahren nach Ankunft; siehe hierzu Mindestlohn in Deutschland).

    Ab dem siebten Jahr fällt das Gehalt wieder deutlich

    Hinzu kommt, dass das Gehalt ab dem siebten Jahr wieder deutlich auf 1.873 Euro fällt! Eine mögliche Erklärung könnte sein, dass es bei den Geflüchteten massive Verschiebungen beim Anforderungsniveau gab. So wurden beispielsweise im sechsten Jahr 30 Prozent als Helfer eingesetzt. Ab dem siebten Jahr waren es dann 41 Prozent.

    Aber nicht nur bei der Gehaltshöhe scheint eine systematische Benachteiligung stattzufinden, sondern genauso beim Anforderungsniveau:

    Vor dem Zuzug nach Deutschland haben nur 13 Prozent der Geflüchteten als Helfer:innen gearbeitet. Nach dem Zuzug sind es dann bis zu 45 Prozent. Viele mussten also ihre Tätigkeit als Facharbeiter:in aufgeben und werden in Deutschland unter Qualifikation beschäftigt. So viel zum Thema Fachkräftemangel und warum viele qualifizierte Arbeitskräfte Deutschland mittlerweile meiden.

    Über 85 Prozent gut qualifiziert

    Die meisten Geflüchteten kommen gut qualifiziert zu uns: 66 Prozent als Fachkraft, 6 Prozent als Spezialist:in und 15 Prozent als Experten. Doch als Spezialist:innnen (2 Prozent) oder Expert:innen (4 Prozent) werden nur die wenigsten eingesetzt.

    Hier zeigt sich in der Tendenz das gleiche Bild wie bei Zeitarbeitnehmer:innen. Auch in der Zeitarbeit werden die Menschen massenhaft unter ihrer Qualifikation eingesetzt. Und auch dort wird ein spürbar schlechteres Gehalt gezahlt.

    Einige Fragen bleiben offen

    Insofern wäre der Anteil der Zeitarbeitnehmer:innen unter den Geflüchteten sehr interessant gewesen. Genauso offen bleibt – gerade beim Anforderungsniveau – warum die veröffentlichten Zahlen sich alle in einer engen Spannweite bewegen mit Ausnahme des sechsten Jahres des Zuzuges. Hier weichen die Zahlen alle deutlich von den übrigen Jahren ab. So arbeiteten beispielsweise immer zwischen 41 bis 45 Prozent als Helfer:innen. Nur im sechsten Jahr waren es dann plötzlich und einmalig nur 30 Prozent.

    Hinweis zu den Zahlen des IAB: Die Zahlen stammen aus einer Längsschnittbefragung des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP). Betrachtet wurden 8.799 Geflüchtete im erwerbsfähigen Alter (18 bis 64 Jahre), die seit 2013 zugezogen sind (gut 22.000 Personen-Jahr-Beobachtungen). Die Analysen zur Befragungswelle 2021 beziehen 2.193 Personen ein.

    Die Bruttomonatsentgelte wurden deflationiert auf das Basisjahr 2020. Angegeben ist jeweils das Mediangehalt.

    Quelle: Kurzbericht Nr. 13/2023 des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)

  • COVID-19: Prekär Beschäftigte weiterhin mit hoher Ansteckungsgefahr

    COVID-19: Prekär Beschäftigte weiterhin mit hoher Ansteckungsgefahr

    Prekär Beschäftigte tragen auch ein Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie ein hohes Risiko zu erkranken. Dies ergab eine Auswertung von uns. Auch auf normalen Arbeitsplätzen ist das Risiko hoch. Jeder Vierte steckte sich in Flensburg auf der Arbeit an.

    Im letzten Monat (29. Jan.-28. Feb. 2021) erkrankten insgesamt 609 Menschen in der Stadt Flensburg an COVID-19. Davon waren 79 (13%) prekär Beschäftigte, die sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ansteckten.

    An manchen Tagen trugen prekär Beschäftigte zu über 35% an allen COVID-19 Fällen in Flensburg bei.


    Covid19 Fälle in Flensburg - Ansteckung in Zusammenhang mit einer prekären Beschäftigung

    Jeder Vierte steckt sich auf der Arbeit an

    Auch auf normalen Arbeitsplätzen steckten sich viele an. Hier waren es 76 (12%) von insgesamt 609 Ansteckungsfällen. Somit infizierte sich jeder Vierte (25%) in Flensburg auf der Arbeit. Der Spitzenwert lag an einem Tag bei 75%.

    An 14 von 31 Tagen lag der Wert bei 25% oder höher, an 4 von 31 Tagen lag der Wert bei über 50%.


    Covid19 Fälle in Flensburg - Ansteckung auf der Arbeit (normale Arbeit und prekär Beschäftigte)

    Corona-Tagesmeldungen ausgewertet

    Wir haben die Corona-Tagesmeldungen der Stadt Flensburg ausge­wer­tet. Diese werden täglich auf https://www.flensburg.de veröffentlicht. Dabei gibt die Stadt den Ansteckungsort be­kannt. Die erwähnten prekär Beschäftigten finden sich unter der Rubrik „Zeitarbeit“ wieder. Nach Auskunft der Pressestelle der Stadt Flensburg sind da­mit nicht nur „echte“ Leiharbeitnehmer*innen (nach dem AÜG-Gesetz) gemeint, son­dern alle Personen, die unter prekären Arbeits- und Lebensbedingungen leiden (wie beispielsweise Arbeit unter Werkvertrag oder Erntehelfer*innen, die unter prekären Bedingungen arbeiten und wohnen müssen).

    Anspruch auf bevorzugte Impfung

    Die Ergebnisse der Auswertung decken sich mit Studien, die ein hohes Gefähr­dungs­potential bei prekär Beschäftigten feststellten. Deshalb haben prekär Be­schäf­tigte einen Anspruch auf eine bevorzugte Impfung, da sie zu der Gruppe „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“ gehören, genauso wie Erzieher*innen und Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel (§ 4 Coronavirus-Impfverordnung).

    Wir schlagen vor nicht länger mit der Schutzimpfung zu war­ten und jedem prekär Beschäftigtem umgehend ein Impfangebot zu machen. Des Weiteren müssen entsprechende Betriebe und Branchen intensiver kontrolliert und getestet (Schnelltests) werden.

    Wer im Zusammenhang mit seiner prekären Beschäftigung Rat braucht, kann sich bundesweit an uns wenden:

    Beratung für prekär und atypisch Beschäftigte

  • Mindestlohn Vorschläge

    Mindestlohn Vorschläge

    Sechs Jahre Armutslohn
    sind genug – Vorschläge
    für einen echten Mindestlohn

    Nachfolgend finden Sie unsere Vorschläge für einen echten Mindestlohn. Bitte klicken Sie auf das Bild oder hier.


  • Crowdworker können Arbeitnehmer sein!

    In letzter Instanz hat das BAG nun entschieden, dass Crowdworker*innen Arbeitnehmer sein können. Deshalb lag in dem entschiedenen Fall Scheinselbstständigkeit vor (BAG 01.12.2020, 9 AZR 102/20). Die Vorinstanzen hatten das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses noch verneint.

    Höhe des Gehalts noch fraglich

    Der Kläger kontrollierte für eine Online-Plattform Markenprodukte im Einzelhandel und an Tankstellen. Für diese Tätigkeit musste eine Gewerbe angemeldet werden. Dabei verdiente der Kläger circa 1750 Euro bei einer durchschnittlich circa 20 Stundenwoche. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht sollte ein Arbeitsverhältnis festgestellt werden. Dies hat das BAG nun festgestellt. Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt. Zur Höhe des zustehenden Gehaltes wurde der Fall an das LAG München zurückverwiesen. Denn der Kläger kann nicht ohne weiteres eine Vergütung nach Maßgabe seines bisherigen Honorars verlangen. Stellt sich eine Scheinselbstständigkeit heraus, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das zukünftige Gehalt genau so hoch sein muss wie das Honorar für die freie Mitarbeit.

    Geschuldet ist (nur) die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht aufzuklären hat und die auch nicht zwangsläufig der Höhe des bisherigen Honorars entsprechen muss.

    Entscheidung mit weitreichenden Folgen

    Die Entscheidung des BAG ist die erste in Sachen Crowdworker und wird weitreichende Folgen für die Crowdworker-Branche haben. Insbesondere, sobald eine Urteilsbegründung vorliegt.

    Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 01.12.2020

  • Können Urlaubsansprüche verjähren?

    Können Urlaubsansprüche verjähren?

    Mit dieser Frage muss sich nun der Gerichtshof der Europäischen Union beschäftigen, wie aus einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht.

    In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen. Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer*innen, insbesondere auch für Mini-Jobbern und Scheinselbstständige.

    Vier Wochen Urlaub verfällt nicht!

    Dem Arbeitgeber trifft eine Hinweispflicht. Er muss jeden Arbeitnehmer konkret auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls zum Jahresende verfällt. Unterlassen Arbeitgeber diese Hinweispflicht, kann der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verfallen.

    Diese Frage war bereits rechtlich geklärt. Offen ist allerdings, ob die Urlaubsansprüche nach drei Jahren verjähren und dann nicht mehr geltend gemacht werden können.

    Im vorliegenden Fall hatte eine Steuerfachangestellte im Februar 2018 Urlaubsansprüche aus den Jahren 2016 bis 2013 geltend gemacht. Dabei handelte es sich um 76 Tage, die die Arbeitnehmerin auf Wunsch des Arbeitgebers (!) wegen hohen Arbeitsaufwands nicht genommen hatte! Der Arbeitgeber war nun der Meinung, die Urlaubsansprüche seien teilweise verjährt.

    Das LAG Düsseldorf sah dies anderes (10 Sa 180/19 vom 21.02.2020). Das BAG hat den Fall zum Anlass genommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen (Beschluss 9 AZR 266/20 (A) vom 29.09.2020). Die Entscheidung wird insbesondere auch für Scheinselbstständige weitreichende Folgen haben.

    Modell Foto: Colourbox.de/Anatoly Tiplyashin

    Weitere Artikel zum Thema Urlaub:

    Abrundung von Urlaubstagen oft unzulässig

    Bei Teilzeitarbeit entsteht oft ein Anspruch auf „krumme“ Urlaubstage. Darf der Arbeitgeber in diesen Fällen den Urlaubsanspruch einfach abrunden?
    Nein – zumindest wenn keine „gesonderte Rundungsvorschrift“ besteht.

  • Wuppertaler Gehalt: Es gab 2,6 Prozent mehr

    Das durchschnittliche Gehalt in Wuppertal betrug im letzten Jahr 3.558 Euro (Median). Dies ist eine Steigerung um 2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr 2018 und geht aus den neu veröffentlichten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor.

    Das höchste Durchschnittsgehalt mit 5.357 Euro (Median) wurde in Wuppertal im „Fahrzeugbau/-teilebau“ erzielt; dicht gefolgt von der „Energieversorgung“ mit 5.348 Euro (Median).

    Eines der niedrigsten Durchschnittsgehälter mit 1.864 Euro (Median) für eine Vollzeitkraft zahlte die Leiharbeits-Branche. Nicht viel besser waren Arbeitnehmer*innen mit 1.930 Euro (Median) in der Gastronomie-Branche dran.

    Großer Niedriglohn-Bereich in Wuppertal

    Insgesamt 18 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten arbeiteten im Jahr 2019 in Wuppertal im Niedriglohn-Bereich. Das waren knapp 15.000 Personen (genau: 14.693). Als Niedriglohn wird ein Gehalt definiert, dass weniger als 2/3 des Mediangehaltes beträgt. In Wuppertal waren dies weniger als 2.372 Euro/brutto im Monat. Knapp 81.000 Vollzeitgehälter mit Arbeitsort Wuppertal hatte die BA dabei ausgewertet.

    Doch die Zahlen spiegeln nicht das wahre Ausmaß der niedrigen Löhne in Wuppertal wieder, so Faire Arbeit e.V.. Denn einen viel höheren Anteil von Niedriglohnbeschäftigten gibt es im Teilzeitbereich und insbesondere bei den Mini-Jobbern. Dies belegen viele wissenschaftliche Studien.

    Stadtspitze und Politik könnten handeln

    Bereits im Dezember 2019 hatte Faire Arbeit e.V. vorgeschlagen in der Stadtverwaltung und bei stadteigenen Betrieben auf Leiharbeit zu verzichten. Genauso sollten Eingliederungszuschüsse für die Leiharbeitsbranche ausgeschlossen werden und die Kooperation zwischen Jobcenter Wuppertal und der Leiharbeitsbranche beendet werden. Bisher wurden diese Vorschläge von der Politik weder diskutiert noch umgesetzt, was wir angesichts der Zahlen unbegreiflich findet.

  • Zeitarbeit schadet Langzeitarbeitslosen

    Zeitarbeit schadet Langzeitarbeitslosen

    Ein Beschäftigungsverhältnis in Zeitarbeit ist kein guter Einstieg für Langzeitarbeitslose. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einer Studie des IAB. Aufgrund der Zeitarbeit sinkt die Wahrscheinlichkeit seine Arbeit zu behalten signifikant. Damit hat die Zeitarbeit mit minus 14 Prozentpunkten den zweitgrößten, negativen Einfluss auf ein stabiles Beschäftigungsverhältnis für Langzeitarbeitslose. Den negativsten Effekt hat das Kriterium „fehlende Zufriedenheit mit der Tätigkeit“ mit minus 18 Prozentpunkte. Alle anderen Kriterien kommen nicht auf so hohe Werte.

    Ergebnis repräsentativ

    Das IAB hat knapp 5.500 Langzeitarbeitslose befragt und die Erwerbsbiografie ausgewertet. Die Ergebnisse sind repräsentativ.

    Zwar relativiert sich der große, negative Einfluss der Zeitarbeit etwas, wenn nicht nur das erste Arbeitsverhältnis betrachtet wird, sondern Weitere in einem Zeitraum von 2,5 Jahren. Ein negativer Einfluss bleibt mit minus 6 Prozentpunkten aber immer noch statistisch signifikant (bei einem Signifikanz-Niveau von 10 Prozent). Zeitarbeit ist deshalb keine gute Basis, um Langzeitarbeitslosen erfolgreich und nachhaltig eine neue Beschäftigung zu ermöglichen.

    Insofern bestätigen sich nochmal indirekt die Bedenken des Bundesrechnungshofes, der die Subventionierung der Zeitarbeitsbranche mit Eingliederungszuschüssen grundsätzlich für illegal hält.

    Zufriedenheit, unbefristeter Vertrag und Teilzeitarbeit sind gute Erfolgsindikatoren

    Als gute Kriterien für eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme haben sich für Langzeitarbeitslose die Zufriedenheit mit der Tätigkeit, ein unbefristeter Vertrag (+ 10 Prozentpunkt) und der Umfang der Arbeitszeit herausgestellt: Wird die Tätigkeit in Teilzeit angefangen, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Starts auf circa 10 Prozentpunkt.

    Langzeitarbeitslosigkeit besteht, wenn eine Person ein Jahr oder länger arbeitslos ist. Im Juni 2019 waren dies knapp 720.000 Menschen.

    Modell Foto: Colourbox.de

    Quelle: IAB (2020): Wiedereinstieg nach Langzeitarbeitslosigkeit: Welche Arbeitsverhältnisse sind stabil, welche nicht? (IAB-Kurzbericht, 15/2020), vom 21.07.2020

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